Nebenverdienst im Ehrenamt – Ab 2015 nur bei Satzungsregelung / Die Unentgeltlichkeit der Organtätigkeit wird zum ausdrücklichen Regelfall

Der Bundesgerichtshof hat ein Leitbild der Tätigkeit von Organen in Verbänden, die als Vereine im Sinne des BGB organisiert sind, welches für überregional tätige Berufs- und Wirtschaftsverbände, aber auch für alle anderen Verbände mit professioneller Führung zunehmend zum Problem wurde und eine Eskalationsleiter durchlaufen hat: Tätigkeiten in Vereinsorganen, wie dem Vorstand, sollen im Grundsatz immer ehrenamtlich erfolgen, d.h. ohne Vergütung von Arbeitszeit oder Arbeitseinsatz. Nur der Ersatz der echten Aufwendungen, umgangssprachlich auch als Auslagenersatz bezeichnet, soll zulässig sein.

Diese Auffassung des BGH fand schon immer eine Stütze im Gesetz, da nach § 27 Absatz 3 BGB die Vorstände ihre Geschäftsführung im Verband nach Auftragsgrundsätzen zu leisten haben und damit nach den §§ 664 bis 670 BGB. Das Wesen eines Auftrags im Sinne des BGB ist aber die Unentgeltlichkeit, was § 662 BGB, die Kernvorschrift des Auftragsrechts, ausdrücklich so vorschreibt.

Diese Vorstellung des Gesetzgebers wird in den überregional tätigen Berufs- und Wirtschaftsverbänden oft verkannt, da neben den hauptamtlich tätigen Personen in Geschäftsführung und Geschäftsstelle auch die – eigentlich ehrenamtlichen – Gremienmitglieder eine Vergütung etwa in Gestalt von Sitzungsgeldern o.ä. erhalten.

Hat es nach den ersten Entscheidungen in den späten 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts noch eine Karenzphase gegeben, in der Verstöße gegen das Ehrenamtsprinzip in den Verbänden durch Zahlung einer Vergütung noch unter dem Stichpunkt des Verbotsirrtums subsumiert wurden, also den Verantwortlichen in den Verbänden zugutegehalten wurde, dass sie die Rechtsprechung oft nicht kannten, so wehte zuletzt ein anderer Wind: Neben zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen wurde sogar mit dem Strafrecht gedroht und von den Staatsanwälten eine Untreue im Sinne des § 266 StGB vorgeworfen, falls Vergütungen gezahlt wurden, die nicht auf einer satzungsmäßigen Grundlage beruhten.

Ab dem 01.01.2015 erklimmt der Gesetzgeber mit einer ausdrücklichen Klarstellung jetzt die letzte Stufe der Eskalationsleiter: Dem § 27 Absatz 3 BGB wird ein neuer Satz 2 angehängt, nach dem jetzt auch das Vereinsrecht die Unentgeltlichkeit der Organtätigkeit zum ausdrücklichen Regelfall deklariert. Konsequenz: Nach § 40 BGB darf hiervon nur noch durch ausdrückliche Satzungsbestimmung abgewichen werden.

Die Verbände haben also allen Anlass, ihre Vergütungen zu prüfen und – sollte eine Vergütung, die über den reinen Aufwendungsersatz hinaus geht, gezahlt werden und hierfür keine Satzungsregelung existiert – ihre Satzung anpassen. Es steht nämlich zu befürchten, dass ab dem 01.01.2015 Gerichte und Staatsanwälte auf den Plan treten, um die Vorstellung des Gesetzgebers auch durchzusetzen.

Autor: RA Ralf Wickert