In Kreisen des Handwerks sorgt ein aktuelles Urteil des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts für erhebliche Unruhe. Das Gericht entschied, dass Aufwandsentschädigungen, die eine Kreishandwerkerschaft an ihren Kreishandwerksmeister (= Vorsitzender der Kreishandwerkerschaft) gezahlt hat, der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Urteil vom 25.6.2015, Aktenzeichen L 5 KR125/13). Es handle sich bei diesen Zahlungen um ein Arbeitsentgelt, weil der Kreishandwerksmeister nicht nur reine Repräsentationsaufgaben wahrgenommen habe.

Das Gericht hat seiner Entscheidung den Beschäftigungsbegriff des Sozialgesetzbuchs zugrundegelegt. Danach stehen auch Träger eines Ehrenamts grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung, „wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten“.

Obwohl dieses Urteil einen Fall betrifft, der sich im Bereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgespielt hat, spricht es Gesichtspunkte an, die ebenso für den Bereich privatrechtlicher Berufsverbände und gemeinnütziger Verbände von Bedeutung sind. DGVM-Mitglieder finden hierzu weiterführende Informationen im Bericht zur jüngsten Sitzung des DGVM-Arbeitskreises Verbandsbesteuerung.

https://www.dgvm.de/interner-dgvm-mitgliederbereich/arbeitskreis-verbandsbesteuerung/