Die Zeitschrift “Kicker” hatte bereits im September 2020 kritisch über die vermeintliche Bereitstellung von Mitgliederdaten für Kommunikationsarbeit im Vorfeld der Mitgliederversammlung des Vereins 2017 berichtet. Ziel sei es gewesen, anstehende Abstimmungen durch “Guerilla-Marketing” subtil zu beeinflussen.

Nach mehreren Monaten hatte der Landesbeauftragte Baden-Württemberg für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Stefan Brink Anfang Februar 2021 ein entsprechendes Prüfverfahren beim VfB Stuttgart 1893 e.V. und der VfB Stuttgart 1893 AG abgeschlossen. LfDI Stefan Brink: „Die Datenschutzverstöße sind erheblich und veranlassen uns dazu, ein Bußgeldverfahren zu eröffnen.“

Geprüft wurden die Datenverarbeitungen in Verein und AG rund um die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Ausgliederung der Profifußballabteilung im Jahr 2017 sowie einzelne Datentransfers an einen externen Dienstleister der VfB Stuttgart 1893 AG im Jahr 2018 und Fragen zur aktuellen Umsetzung der geltenden Rechtslage unter der DS-GVO.

Nach intensiver Prüfung der vom VfB Stuttgart zur Klärung des Sachverhaltes vorgelegten Unterlagen und Gesprächen mit den Verantwortlichen war festzustellen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Datenschutz-Verstöße der VfB Stuttgart 1893 AG vorlagen. Im weiteren Verlauf wurden weitergehende Ermittlungen durch den Landesbeauftragten durchgeführt. Der Bußgeldstelle seiner Behörde standen dabei Befugnisse zur Verfügung, die im Wesentlichen mit denen einer Staatsanwaltschaft vergleichbar sind.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Stefan Brink hat das Verfahren gegen die VfB Stuttgart 1893 AG jetzt abgeschlossen und ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro wegen fahrlässiger Verletzung der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO erlassen.

LfDI Stefan Brink: „Mit dem Erlass dieses Bußgeldbescheides schließen wir ein Verfahren ab, das auch für uns als Aufsichtsbehörde ungewöhnlich war. Ungewöhnlich war nicht nur der Gegenstand unseres Verfahrens, sondern vor allem das hiermit verbundene öffentliche und mediale Interesse.“

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