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Bundesrat fordert Begrenzung der Haftung Ehrenamtlicher
Für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, haftet dem Entwurf nach ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied nur, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. So sieht es der Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (Bundesrats-Drucksache 399/08) vor. Nach Ansicht beider Länder sind in bestimmten Bereichen die Pflichten für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder unzumutbar streng. Sie kritisieren insbesondere die derzeitigen umfassenden Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder. Der Entwurf soll Ehrenamtler vor Konstellationen schützen, "bei denen ehrenamtliche Vereinsvorstände für das Handeln anderer Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen". Daher sieht der Entwurf vor, externe Haftungsrisiken des unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds an die konkrete interne Aufgabenverteilung zu knüpfen. Künftig soll der ehrenamtlich tätige Vorstand nur dann haften, wenn er selbst die Durchführung behindert, verschleppt oder unterlassen hat, oder zumindes Kenntnis von einer Pflichtverletzung hatte. Zusätzlich soll dem Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für diejenigen Fälle eingeräumt werden, in denen das Vorstandsmitglied einem Dritten wegen eines lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Gesetzentwurf ist in der Sitzung am 4. Juli durch den Bundesrat beschlossen und zur Änderung des Gundgesetzes (Art. 76 Abs. 1) dem Bundestag vorgelegt worden. Download 399/08 (Beschluss) "Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen": |
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