Arbeitgeber müssen sich auf eine noch komplexere betriebliche Altersvorsorge einstellen – das ist die Folge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), das zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Allerdings sind viele Fragen noch ungeklärt und auch die Versicherer müssen entsprechende Angebote und Produkte erst schaffen. Neben den Gesetzesinhalten selbst könnte bedeutend werden, dass sich auch tarifungebundene Unternehmen durch Tariföffnung in den Punkten der betrieblichen Altersversorgung dem Tarif anschließen können. Welche Folgen impliziert eine solche Entscheidung noch?

Fachartikel Betriebsrentenstärkungsgesetz – Verbändereport 06/2017