Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Der Gesetzgeber reagierte mit hoher Geschwindigkeit auf die Corona-Pandemie und verkündete im Rekordtempo neue Gesetze, so auch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.

Dieses Gesetz löste das Dilemma der Verbände, nur auf sehr unsicherer Grundlage in 2020 (ab 07.09.2021 verlängert bis 31.08.2022) Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung, d. h. im klassischen Umfeld, durchführen zu können. Das Problem bestand hier u.a. darin, aufgrund der hohen Vorlaufzeiten und der entsprechenden hohen Kosten für die Buchung von Hotels oder Veranstaltungszentren eine Unsicherheit einzugehen. Denn es war nicht klar, ob man Veranstaltungen überhaupt durchführen durfte.

Von daher mussten die Verbände abwägen, ob man in dieser Sondersituation des Jahres 2020 (bzw. 2021, 2022) nicht eine Mitgliederversammlung ohne Präsenz der Teilnehmer vor Ort durchführte. Hierfür gibt das neue Gesetz die Rechtsgrundlage, auch wenn die Satzung selbst solche Mitgliederversammlungen außerhalb von Präsenzveranstaltungen gar nicht vorsieht.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes und der darin enthaltenen Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen konnten diese für die Verbandstätigkeit nutzbar gemacht werden, wobei die Erleichterungen zumindest für die im Jahr 2020 (bzw. 2021, 2022) abzuhaltenden Mitgliederversammlungen den Verbänden verschiedene Handlungsoptionen eröffneten.

Die Erfahrungen zeigten, dass das Gesetz zwar in seiner Zielsetzung zu begrüßen war, in der praktischen Umsetzung allerdings weitergehende Fragen aufwarf, deren Beantwortung zwingend erforderlich waren, um eine rechtssichere Handhabung der Gesetzesvorgaben zu gewährleisten. Gerade die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bei der Durchführung von Wahlen oder Satzungsänderungen war auch unter Beachtung der neuen gesetzgeberischen Vorgaben sicherzustellen, um einer Anfechtung der Beschlüsse durch einzelne Mitglieder vorzubeugen und für die künftige Verbandstätigkeit Rechtssicherheit herzustellen. Der Lackmustest kommt dann bei der Anmeldung zum Vereinsregister, wo regelmäßig die Erfüllung der formalen Voraussetzungen teilweise akribisch geprüft werden.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sah in Art. 2 § 5 Abs. 2 und 3 eine Änderung der bisherigen Rechtslage aus § 32 BGB vor, wobei diese Handlungsoptionen auch dann möglich waren wenn dies die Satzung des Vereins nicht ausdrücklich vorsieht! Es handelt sich um die folgenden – alternativen – Optionen:

(1.)      Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum / durch elektronische Kommunikation

(2.)      Schriftliche Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied im Vorfeld ohne Teilnahme der Mitgliederversammlung

(3.)      Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne (!) Versammlung der Mitglieder

  • (1.)  Virtuelle Mitgliederversammlung

    Bei der ersten Handlungsoption handelte es sich um die klassische „virtuelle Mitgliederversammlung“ im engeren Sinne, die bereits Gegenstand in der Rechtsprechung war (OLG Hamm, Beschl. vom 27.09.2011, Az. 27 W 106/11 = NZG 2012, 189) und von dieser für zulässig erachtet wurde. War bisher erforderlich, dass eine virtuelle Mitgliederversammlung in der Satzung vorgesehen sein musste, so konnte eine solche nunmehr auch ohne Satzungsgrundlage durchgeführt werden. Damit waren auch solche virtuellen Mitgliederversammlungen möglich, zu denen sich Vorstand und Mitglieder – z.B. in einem Chat-Room oder per Video-Konferenz – zusammenschalten können. Die Durchführung einer solchen virtuellen Mitgliederversammlung setzte allerdings zum einen voraus, dass sämtlichen Mitgliedern der Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung gewährleistet ist. Zum anderen muss zugleich auch sichergestellt werden, dass nur solche Personen teilnehmen, die eine Mitgliedschaft im Verband unterhalten, wobei dies durch individuelle Zugangsdaten ermöglicht werden kann. Dies erfordert insbesondere die technische Umsetzung der Vorgaben im Vorfeld der virtuellen Mitgliederversammlung.

    Das Hauptproblem lag in der technischen Umsetzung von größeren Veranstaltungen mit dreistelliger Teilnehmerzahl, wo die vorhandenen technischen Systeme klassischer Videokonferenzen zwar in der Theorie auch funktionieren, in der Praxis jedoch klare Spielregeln vorgegeben werden müssen, damit nicht bei einer Vielzahl von Teilnehmern schlicht „die Leitung zusammenbricht“.

    Hier sollte darauf geachtet werden, dass nur der jeweilige Versammlungsleiter mit Bild und Ton zu sehen war, um voraussehbare chaotische Versammlungsverläufe zu verhindern.

    Weiterhin musste darauf geachtet werden, ein technisches System auszuwählen, welches den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, was nicht bei allen derzeit nutzbaren Systemen gesichert erschien.

  • (2.)  Schriftliche Stimmabgabe im Vorfeld ohne persönliche Teilnahme

    Die zweite Handlungsoption ermöglichte die schriftliche Stimmabgabe durch das Mitglied im Vorfeld einer Mitgliederversammlung, ohne dass eine persönliche Teilnahme am Versammlungsort erforderlich wird.

    Bei dieser Handlungsoption wurden die Mitglieder zwar über die Durchführung der Mitgliederversammlung an einem konkret bezeichneten Ort und zu einer konkret bezeichneten Uhrzeit informiert, zugleich aber gebeten, von einer Anwesenheit am Versammlungsort abzusehen und vielmehr ihre Stimme auf schriftlichem Wege bereits im Vorfeld der Versammlung an den Verband zu übermitteln. Auch insoweit ist sicherzustellen, dass die Einberufung zur Mitgliederversammlung sowie die zu verwendenden Beschlussunterlagen ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzgeberischen Vorgaben erstellt und an die Mitglieder übermittelt werden.

    Konkret erhalten bei dieser Variante die Mitglieder mit dem Einberufungsschreiben die Beschlussunterlagen und ein schriftliches Beschlussdokument, welches etwa durch Ankreuzen der Stimmabgabe dient. Das Gesetz verlangt hier eine schriftliche Stimmabgabe, sodass die Stimmabgabe auf einem reinen Mailschreiben nicht genügte.

    Problem bei dieser Variante war die Wahrung von Antragsfristen bzw. Kandidaturen für Wahlen, die im System vorangestellt werden mussten, um eine schriftliche Stimmabgabe über alle Kandidatenvorschläge zu gewährleisten.

  • (3.)  Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder

    Die dritte Handlungsoption sah ein reines Umlaufverfahren vor, bei dem die Mitglieder ohne (!) Versammlung Beschlüsse fassen, wozu nach dem Gesetzeswortlaut eine Stimmabgabe in Textform (d.h. auch bei E-Mail oder Fax) erforderlich ist. Sah § 32 Abs. 2 BGB bisher eine wirksame Beschlussfassung nur dann vor, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärten (Einstimmigkeitsprinzip), so ist nach dem neuen Gesetz ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder jedenfalls dann gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

    Dies war letztlich nur bei kleineren Branchenverbänden eine realistische Option, da schon bei mittelgroßen Berufsverbänden eine Akzeptanz eines solchen Umlaufverfahrens bei mindestens der Hälfte der Mitglieder illusorisch war. Die meisten Mitglieder machen üblicherweise schlicht gar nichts und so wird das erforderliche gesetzliche Quorum nicht erfüllt.

Alle Infokarten aufklappen

Hinweis zur Einberufung

Keinerlei Aussagen traf das Gesetz darüber, wie zu den einzelnen Arten der Mitgliederversammlungen einzuladen ist, wer die Einladung vornimmt und welche Beschlussdokumente mit versandt werden müssen. Hier gelten die Bestimmungen der jeweiligen Satzung, sodass auch Mitgliederversammlungen nach dem COVID-19-Gesetz nach dem gleichen Verfahren einberufen werden mussten, wie dies in der Vergangenheit der Fall war.

Technische Anforderungen: Streaming, Registrierung, Voting, Wahrung der Mitgliedschaftsrechte, Beschlüsse anfechtungssicher fassen.

Wie führt man eine Online-Mitgliederversammlung durch? Wer erst wenig oder noch gar keine eigenen Erfahrungen mit digitalen oder hybriden Veranstaltungen hat, steht aktuell vor einer großen Herausforderung. Vor allem die Ermittlung der benötigten Technik und Software konfrontiert viele Verbände mit einer Vielzahl an Fragen und einem Dschungel von Angeboten und Dienstleistern.

Der Vorteil, den Verbände haben, die bereits selbst Webinare oder sogar Onlinekonferenzen anbieten, liegt vor allem in den Erfahrungswerten. Man ist sich darüber bewusst, dass bereits die Anzahl der Teilnehmer die Anforderungen an die Technik und Infrastruktur nach oben schraubt und Abläufe anders gestaltet werden müssen. Auch kann man die vorhandene Infrastruktur hinsichtlich eventuell auftretender Limitierungen wie des Auftretens von schlechter Ton- und Bildqualität bereits gut einschätzen.

Was braucht man grundsätzlich für eine Online-Mitgliederversammlung? Wie gelangt man zur Antwort auf die Frage, ob man das aus der eigenen Geschäftsstelle schafft oder ob man sich besser für ein Studio entscheiden sollte, wie es aktuell von einigen Agenturen offeriert wird?

Befragt man Google zum Thema „virtuelle Mitgliederversammlung“, so gibt es täglich neue Angebote, in denen Veranstaltungsagenturen und Dienstleister die verschiedensten Lösungen anbieten.

Wir wollen das Auto nicht selber bauen, sondern einfach einsteigen und losfahren ...
Verbands-HGF auf der Suche nach Voting-Software

Es ist sehr wichtig, dass Sie sich wirklich gut und bildhaft vor Augen führen, wie alles konkret ablaufen und aussehen soll:
Wie stellen Sie sich z. B. das Grundsetting der Übertragung vor? Was soll das Mitglied sehen?

  • Sieht man nur den Versammlungsleiter?
  • Oder sind Ihre Vorstände alle in einem Raum an einem Tisch versammelt? Und sollen diese dort „abgefilmt“ werden?
  • Oder werden die Vorstände von extern mit Bild hinzugeschaltet?
  • Oder gibt es einen Mix – sind einige „vor Ort“ und andere müssen hinzugeschaltet werden?
  • Vielleicht schwebt Ihnen aber auch eine Studiosituation vor, wie man sie aus Diskussionsrunden im Fernsehen kennt?

 

Wenn Sie sich über diese Fragen im Klaren sind, fallen die nächsten Schritte bereits deutlich leichter. Onlineaffine Verbände
ahnen dann auch schon, wonach sie Ausschau halten müssen. Aber für erfahrene Verbände gilt ebenso – je näher Ihre Wunschversion der Fernsehstudio-Variante kommt, desto wichtiger sind Experten an Ihrer Seite. Das wird zwar Ihr Budget kräftiger belasten, doch für das Ergebnis kann sich das durchaus lohnen.

Wer im Bereich Onlinekonferenzen bei null startet, dem sei der Rat eines Dienstleisters von vornherein empfohlen. Dieser kann für Sie alle Komponenten durchleuchten und zusammenführen. Ansonsten ist die Aufgabe schnell zu groß, zumal eine nicht gelungene Umsetzung für den Verband auch ein gewisses „Blamagepotenzial“ in sich birgt.

  • TECHNISCHE HINWEISE – ANBIETER UND KONZEPTION

    Insbesondere im Bereich des Live-Streamings sind die Varianten an Software für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung schier unendlich. Falls Sie noch keine eigene Lösung nutzen (Go to Meeting/Webinar, Vimeo, Zoom und Co.) oder diese vielleicht aufgrund der zu erwartenden Teilnehmerzahl nicht optimal erscheint, holen Sie sich am besten gleich Expertenrat ein. Denn aktuell gleicht die Lage einem Dschungel.
    Wenn Sie bereits mit einer Veranstaltungsagentur arbeiten, so sprechen Sie das Thema dort an – viele haben Streaming-Lösungen oder Partner, mit denen virtuelle oder hybride Events umgesetzt werden. Auch große Veranstaltungstechniker bieten inzwischen eigene Lösungen an. Parallel haben sich Tool-Anbieter von Wahlsoftware zu Full-Service-Agenturen gemausert und bieten alles aus einer Hand. Das macht den Vergleich verschiedener Dienstleister (und der Kosten) leider nicht einfacher. Insbesondere die Konzeption der Veranstaltung ist ein herausfordernder Part. Eine wichtige Fragestellung lautet: Wie interaktiv soll die Mitgliederversammlung gestaltet werden?
    Soll sie von den Mitgliedern eher passiv konsumiert und über „YouTube“ gestreamt werden oder soll eine interaktive, spannende und vielleicht ja unvergessliche Liveveranstaltung geboten werden? Es gibt viele Features, Tools und Ideen, die man mit einfließen lassen könnte. Gamification ist hier ein Zauberwort, aber Vorsicht – es muss dann auch gut umgesetzt werden.

  • STREAMING AUS DER VERBANDSGESCHÄFTSSTELLE?

    Streaming aus der Verbandsgeschäftsstelle ist ein zweischneidiges Schwert. Aus Sicht des Budgets ist es vorteilhaft, da keine Räume angemietet werden müssen, sofern genug Platz vorhanden ist. Ganz ohne externe Technik wird aber selten auszukommen sein. Ton- und Bild sollten möglichst professionell aufgenommen werden. Schwierig wird es beim Thema Datendurchsatz und bei der Anbindung der Geschäftsstelle an das Internet. Insbesondere ist hier der Upload zu betrachten – das ist die Geschwindigkeit, mit der die Daten in das Netz gegeben werden. Sollte die Geschäftsstelle nicht per Glasfaser angebunden sein, ist die Geschwindigkeit in der Regel deutlich geringer als der Download.

    Hinzu kommt, dass die Arbeit der Geschäftsstelle während der Versammlung nicht stillsteht und das Datenvolumen für E-Mails, Telefonate und Serverbetrieb mit eingeplant werden muss. Der benötigte Datendurchsatz ist außerdem von der eingesetzten Streaming-Software abhängig. Je nach Kompression liegen dort Welten dazwischen. Als Beispiel: Während ein HDVideostream beim Dienst Amazon Prime Video rund 3,5 Mbit/s benötigt, sind es bei Netflix 6 Mbit/s. Weiterhin sollte ein Back-up zur Verfügung stehen. Die Datenleitung darf nicht der Single-Point-of-Failure sein. Fiele sie aus, wäre die Mitgliederversammlung gelaufen. Als Ersatz bieten sich LTE-Router an, auf die im Falle des Falles umgeschaltet wird. Ein bekanntes Produkt ist z. B. der sogenannte Gigacube von Vodafone. Wichtig ist hier eine entsprechende Netzabdeckung in der Geschäftsstelle. Wenn es das Budget hergibt, ist ein externes Studio mit entsprechender Technik und redundanter Datenleitung eine sinnvolle und nervensparende Alternative.
    Auch viele Tagungshotels bieten inzwischen Tagungsräume mit redundanten Zugängen unterschiedlicher Anbieter an. Eine verlässliche Technik kann sehr zur Entspannung beitragen.

    Praxistipp: Prüfen Sie genau, welche Leitung bei Ihnen verfügbar ist und welchen Tarif Sie gebucht haben. Oft lässt sich problemlos auf einen Tarif mit höherem Datendurchsatz aufstocken. Sollte die Möglichkeit bestehen, per Kabel oder Glasfaser angebunden zu werden, wäre das Streaming aus der Geschäftsstelle die erste von vielen sinnvollen Anwendungen einer zeitgemäßen Datenleitung. Auch für die Zukunft.

  • ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN: DAS RICHTIGE VOTING-TOOL

    Sind der Sachverhalt und die Abstimmung eher simpel und hat man es mit einer kleineren Teilnehmergruppe zu tun, dann kann bereits die Abstimmungs- oder Chatfunktion des eigenen Konferenztools ausreichend sein. Mit steigender Gruppengröße und komplexeren Abstimmungen (z. B. gewichtete Abstimmungen) wird es zunehmend komplizierter. Ist nur ein bestimmter Teil der Zuschauer zur Abstimmung berechtigt, so muss man sicherstellen, dass nur diese ihr Wahlrecht ausüben können. Auch Stimmrechtsübertragungen müssen ggf. gewürdigt werden. Noch schwieriger wird es bei einer geheimen Wahl (vor allem wenn dieses Verlangen erst während der Online-Konferenz geäußert wird …). Das bedeutet: Sie brauchen eine zusätzliche Voting-Lösung, die Sie in den meisten Fällen in Ihr Konferenz-Tool einbinden werden bzw. in den Ablauf Ihrer Mitgliederversammlung.

  • WARUM ES "DEN" VOTING-ANBIETER NICHT GIBT

    Die Welt der Voting-Anbieter wird täglich komplexer. (Eine weitgehend aktuelle Liste ist über die DGVM erhältlich.)

    Die Bandbreite der Funktionsvielfalt ist enorm: Von der Bereitstellung eines reinen Abstimmungstools zur Selbstkonfiguration bis hin zum Onlineversammlungs-Komplettanbieter, der sich nach Erhalt einer Excel-Liste vom Einladungsversand bis zur Studioproduktion inklusive Wahlvorgang um das Gelingen kümmert, ist alles vertreten. Letztere Anbieter stammen vor allem aus der Welt der Genossenschaften, Banken und Aktiengesellschaften, denn hier sind digitale Abstimmungen schon lange erprobt.
    Auch hybride Abstimmungsformen sind für sie durchaus umsetzbar. Es versteht sich von selbst, dass ebenso wie die Leistung auch die Bandbreite der Kosten entsprechend weit auseinanderdriftet. Was Sie dabei auch sehen müssen: Fast alle Tools müssen individuell an die Anforderungen der Verbände angepasst werden, denn bis vor Kurzem haben nur wenige Verbände virtuell abgestimmt. Und auch die Anpassung an genau Ihre Bedürfnisse muss in der Regel noch erfolgen.

  • WIE SIE DEN BESTMÖGLICHEN VOTING-ANBIETER FÜR SICH FINDEN

    Glücklicherweise wurden schon vor der Corona-Pandemie Abstimmungen digital abgehalten. Viele Tool-Anbieter haben schnell reagiert und ihre Wahl-Software bereits weitgehend an die Anforderungen von Verbänden angepasst. Theoretisch zumindest.

    Aufgrund unterschiedlicher Satzungen und Abstimmungsmodalitäten ist es für die Anbieter schwierig, eine Lösung anzubieten, die für alle Verbände und Organisationen gleich gut funktioniert. Für den Verband empfiehlt es sich, die Lösung zu wählen, die die eigenen Anforderungen am besten abbildet – auch wenn es auf Kosten von Nutzerfreundlichkeit oder Design geht. Das Motto der Abstimmungsprozesse muss in jedem Fall lauten: Komplexität vermeiden, wo es nur geht! Je komplizierter Abstimmungsprozesse sind, desto fehleranfälliger wird das Voting. Vermeiden Sie unbedingt, dass Ihre Mitglieder während des Wahlvorgangs das Procedere nicht verstehen und abbrechen. Beschreiben Sie dazu Ihren Wahl- oder
    Abstimmungsprozess im Vorfeld so genau, dass ein Dienstleister realistisch einschätzen kann, ob sein Produkt dies leisten kann.
    Zu Sicherheit sollten Sie sich das vor der Beauftragung auch noch von einem Fachanwalt absegnen lassen.

    Aber die Aussichten sind grundsätzlich gut. Die Tool-Dienstleister werden immer besser. Mit jedem neuen Verbandskunden lernen sie neue Abstimmungsverfahren und Prozesse kennen. Und falls Ihre Prozesse aktuell noch einzigartig sind, so können individuelle Anpassungen und eine Projektbegleitung jederzeit mit beauftragt werden. Dies ist wieder eine Budgetfrage. Sollte die Kompetenz für die Implementierung bzw. die Einrichtung und Bedienung des Voting-Tools in Ihrem Verband nicht vorhanden sein, ist die Buchung einer Projektbegleitung unbedingt anzuraten.

    Wenn die gebuchte Lösung alle Anforderungen einer Revisionssicherheit erfüllt, sollten die Abstimmungen nicht an einer fehlerhaften Einrichtung oder Bedienung scheitern.

    Praxistipp: Die gewählte Voting-Software sollte vom Funktionsumfang nah am Abstimmungsprozess Ihrer Satzung sein. Software lässt sich anpassen, Ihre Satzung so schnell nicht. Je weniger Anpassungsaufwand erforderlich ist, umso geringer wird das Budget belastet. Bitte bedenken Sie unbedingt, die Teilnehmenden ausführlich (am besten mit Screenshots) über den Abstimmungsprozess zu informieren.

  • DIE AUSÜBUNG DER MITGLIEDSCHAFTSRECHTE

    Nehmen Sie Ihre Mitglieder aktiv mit – auch für sie ist es das erste Mal. Punkten Sie bereits im Vorfeld mit ausführlichen Unterlagen, aussagekräftigen Kandidatenlisten und vielen anschaulichen Erklärungen (mit Screenshots) zu Abläufen und klären Sie darüber auf, wo was zu finden ist.

    Es gibt drei übliche Arten, die Mitglieder aktiv einzubinden: Video, Audio oder Chat. Die Kombination aus Video und Audio bietet sich nur bei kleinen Mitgliederversammlungen an. Das typische Set-up einer Mitgliederversammlung ist aktuell die Übertragung des Vorstandstischs, der entweder auf Chat-Nachrichten reagiert oder einzelne Wortmeldungen per Audio-Übertragung „zulässt“. Hier liegt auch eine Schwierigkeit – es ist ein großer Unterschied, ob man bei einer Präsenz-Mitgliederversammlung zehn Wortmeldungen zu managen hat oder ob sich ein digitaler Chat mit 100 Rückfragen füllt. Der Vorstand sollte hierzu vorab ein Procedere festlegen.

    Denken Sie an die Teilnehmerliste (alle) und auch an Anwesenheitskontrollen vor/bei Abstimmungen (nur die Stimmberechtigten).
    Einige Tools bieten die Möglichkeit, vor jeder Abstimmung per Klick die einzelne Anwesenheit zu bestätigen. Machen Sie sich dazu ausführliche Gedanken – alle Mitglieder sollen teilnehmen können, aber es dürfen nur die abstimmen, die auch stimmberechtigt sind. Hierfür wird sich das Vereinsregister ggf. interessieren. Auch wird es in der virtuellen Mitgliederversammlung sicherlich das Phänomen geben, dass sich Mitglieder nur kurz einloggen – und dann wieder entschwinden. Auch das sollte auf der Teilnehmerliste im Idealfall vermerkt sein.

    Praxistipp: Testen Sie alles – vor allem die Software, Abstimmungen und die Abläufe – vorab gut durch. Auch der technische Dienstleister sollte beim Testdurchlauf anwesend sein.

  • DER DATENSCHUTZ

    Das Thema Datenschutz gewinnt mit virtuellen Veranstaltungen an Komplexität. Streaming-Lösung, Registrierung und Voting-Tool kommen oft nicht aus einer Hand. Mit jeder Registrierung werden persönliche Daten übertragen. Dies kann auch auf Video-Streams zutreffen. Und zieht die Notwendigkeit einer Zustimmung nach sich. Das bedeutet auch: Wenn Sie die Mitgliederversammlung aufzeichnen wollen, brauchen Sie die Zustimmung aller teilnehmenden Personen. Und die kann auch jederzeit widerrufen werden … Wo und wie die Daten verarbeitet werden, ist ebenfalls ein Aspekt, der zu klären ist. Viele Dienstleister setzen auf eigene Server in Deutschland. Oft kommen sogenannte Content Delivery Networks (CDN) zum Einsatz, die es erst ermöglichen, mehreren Hundert Usern ein unterbrechungsfreies Videobild zu liefern. CDNs multiplizieren, einfach gesagt, den Videostream auf verschiedene Server, sodass nicht alle Nutzer gleichzeitig auf nur einen Server zugreifen
    müssen. Chats und Votings können auf Cloud-Infrastrukturen laufen – hier seien exemplarisch AWS (Amazon Web Services) und Microsoft AZURE genannt. Diese Infrastrukturen haben für den Anbieter den Vorteil, dass er sein Produkt beliebig vielen Kunden gleichzeitig anbieten kann und die Rechenleistung hierfür flexibel und nach Bedarf hinzu- oder weggebucht werden kann. CDN und die benannten Clouddienste kommen tagtäglich auf Webseiten und Smartphone-Apps zum Einsatz, ohne dass sie es merken. Das ist grundsätzlicher Sinn der Sache und inzwischen Standard bei Online-Anwendungen. Wenn Verbände diese Techniken aber als Dienstleister und Verantwortliche für die Datenverarbeitung nutzen, sollte ein Grundverständnis entstehen, um Chancen und Risiken abzuwägen. Verschiedene Tools bedienen sich auch verschiedener Anwendungen und bauen eine Konferenzlösung aus bestehenden Lösungen zusammen. Beispielsweise kann ein Videostream über YouTube, Zoom oder einen eigenen Server mit freier Software ausgeliefert werden. Jede Integration sorgt für unterschiedliche Datenschutzfragen, die es zu beantworten gilt.

    Praxistipp: Ein Full-Service-Dienstleister muss sich als Ihr Auftragnehmer grundsätzlich um die Auftragsverarbeitungsverträge seiner Sub-Dienstleister kümmern. Dies nimmt Sie nicht aus der Haftung, erleichtert die Vorarbeit aber enorm. Lassen Sie sich in jedem Fall nachweisen, dass alle Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen wurden. Teilen Sie Ihrem Dienstleister frühzeitig mit, wenn Sie beispielsweise Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet haben möchten.

Alle Infokarten aufklappen

Der Blick in die Zukunft (aus Sicht 2020)

Die aktuelle Situation zwingt Verbände und Organisation zur Digitalisierung. Projekte, die im Dezember noch undenkbar waren, werden derzeit in unfassbarer Schnelligkeit umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Vorteile von realen und virtuellen Konferenzen künftig im Gesamtangebot eines Verbandes kombiniert werden. Insbesondere, da die angebotene Software jeden Tag benutzerfreundlicher wird und sich Lösungen herauskristallisieren, die das Potenzial haben, Standard für virtuelle und hybride Kongresse zu werden. Von daher macht es sicherlich für jeden Verband Sinn, das Thema „virtuelle Mitgliederversammlung“ zum Anlass zu nehmen, um in seine digitale Infrastruktur zu investieren!

Dienstleister für Ihre Mitgliederversammlung finden Sie auf

www.partner-der-verbaende.de

DGVM-Mitglieder können sich mit Fragen zudem an die Geschäftsstelle geschaeftsstelle@dgvm.de  wenden!

 

Fachartikel aus dem Verbändereport
exklusiv für alle DGVM-Mitglieder!

Fachartikel im Volltext, durchsuchbar und als Download.
Noch kein DGVM-Mitglied?

Sichern Sie sich Praxiswissen und Know-how für Ihren Verband durch eine exklusive DGVM-Mitgliedschaft!

  • Experten finden für Ihre Fachfragen aus dem Verbandsalltag
  • Wissensvorsprung durch ausgezeichnete Seminare und Veranstaltungen
  • Vorteile nutzen durch Vorzugskonditionen
  • Pressemitteilungen und Stellenangebote mit hoher Reichweite publizieren