Mit dem Ausbruch des Corona-Virus sah sich der Gesetzgeber in der Pflicht, schnell eine Ausnahmeregelung zu schaffen und Online-Mitgliederversammlungen mit Beschlussfassungen zu ermöglichen. Verbänden sollte damit die Möglichkeit gegeben werden, handlungsfähig zu bleiben. So beschloss er in § 5 Absatz 2 des sogenannten COVID 19 Maßnahmenpaketes:
“Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.”
Wirft man einen genauen Blick auf die Ausnahmeregelungen, dann stellt man fest, dass viele Fragen offen bleiben. Vor allem Verbände, die bisher noch keine Online-Tools für ihre Veranstaltungen genutzt haben, sind unsicher, welche Herausforderungen auf sie zukommen. Zumal es wohl zu den größten Ängsten eines Verbandes gehört, dass getroffene Beschlüsse im Nachhinein angreifbar sein könnten.
Absolut unverzichtbar ist für jeden Verband die vollumfängliche Kenntnis des rechtlichen Rahmens: Wie kann man Abstimmungen rechtssicher durchführen, warum ist der Blick in die Satzung so wichtig und was gilt, wenn die Technik ausfällt.
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