Mitgliederversammlungen von Verbänden: In Präsenz und mit 3G?

Die weitgehenden Lockerungen für die Durchführung von Versammlungen in Innenräumen sowie die neue Sichtweise auf die Corona-Inzidenzen lassen aktuell viele Verbände diskutieren, ob sie ihre Mitgliederversammlung in Präsenz abhalten werden – mit oder ohne hybride Elemente. Doch was gilt aktuell für die Mitgliederversammlung in Präsenz hinsichtlich der 3G: Geimpft, Genesen, Getestet?

Maßgeblich ist die jeweilige Corona-Landesverordnung bzw. die auf ihr beruhenden konkreten Vorgaben der Kreise und Städte, die noch darüber hinaus gehende Regeln verhängen können. Schon die Landesverordnungen marschieren inhaltlich weit auseinander bezüglich dem, was dort zulässig ist und was nicht.

Grundsätzlich gilt:  Solange der Gesetzgeber die 3G-Regel in Kraft gesetzt hat, müssen sich auch Vereine und Verbände an diese halten. Demnach stellt ein Zutrittsrecht ausschließlich für geimpfte, getestete oder genesene Personen keine Eintrittshürde dar und die Grundlage einer Anfechtung ist nicht gegeben.

Bei der terminlichen Planung sollte aber auch berücksichtigt werden, dass die Verordnungen jeweils nur bis zu einem bestimmten Datum gültig sind (4 Wochen), so dass z.B. die aktuellen Regelungen in Nordrhein Westfalen nur bis zum 17. September 2021 Gültigkeit haben. Auch melden sich immer mehr Veranstaltungsstätten, die ihrem Hausrecht Gebrauch machen und nur Geimpften und Genesenen (2G) Einlass gewähren.

Das Thema Mitgliederversammlungen unter Corona-Bedingungen bleibt also problematisch. Wer interne Diskussionen über Zugangsbeschränkungen vermeiden möchte, sollte seine Mitgliederversammlung wohl in hybrider Form planen – auch wenn der Aufwand mitunter groß ist.