Noch im alten Jahr haben Bundestag und Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Enthalten sind einige teilweise grundlegende Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer. Die meisten Änderungen werden am Tag nach Verkündung des Jahressteuergesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Bund und Länder arbeiten bereits an einer Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. Mit Interesse erwartet werden die Neuregelungen zu Funktionsleistungen, Servicegesellschaften und Konzernen sowie die Nutzungsüberlassung von Immobilien.
Im Einzelnen gibt es zu folgenden Themen Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht:
- Funktionsleistungen, Servicegesellschaften
- Konzernstrukturen
- Zuwendung von Mitteln, Nutzungsüberlassung
- Neue gemeinnützige Katalogzwecke, neue Zweckbetriebe
- Partieller Dispens vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
- Steuerliche Gewinnermittlung
- „§ 60a-Bescheid“
- Förderung des Ehrenamts, Vereinfachung im Spendenrecht
- Neues „Zuwendungsempfängerregister“
Keine Änderungen wurden beschlossen zu den Bereichen:
- Politische Betätigung
- Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit
Weiterführende Informationen finden Sie in diesem externen Blog von Herrn Dr. Christian Kirchhain LL.M. / Flick Gocke Schaumburg:
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