Für Verwirrung sorgt in einigen Verbänden die korrekte Umsatzsteuer für Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften. Dafür gilt: Die Lieferung ist erbracht, wenn die letzte Zeitung oder Zeitschrift des Abrechnungszeitraums (Monat, Vierteljahr, Halbjahr, Jahr) abgeliefert ist. Für den gesamten Abrechnungzeitraum ist der Steuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Endes des Abrechnungszeitraums gilt.
Beispiel: Zeitungs-Abo (Print) mit jährlicher Abrechnung und halbjährlicher Zahlung
Eine Privatperson P schließt mit einem Verlag V am 28.12.2019 einen Abonnementvertrag über den Bezug einer Tageszeitung (nur Printausgabe) für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2020 ab. Der Abonnementvertrag endet am 31.12.2020. Im Vertrag ist halbjährliche Zahlung im Voraus vereinbart (bis zum 10.1.2020 für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 und bis zum 10.7.2020 für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020). V erteilt dem P am 2.1.2020 eine Rechnung über das Gesamtentgelt von 120 EUR plus 8,40 EUR USt, in der V auf die halbjährliche Zahlungsweise hinweist. P zahlt am 7.1.2020 64,20 EUR und am 7.7.2020 erneut 64,20 EUR.
Lösung: Bei den Zeitungslieferungen an P handelt es sich umsatzsteuerlich um Lieferungen. Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung (Dauerlieferungen). Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 31.12.2020, erbracht. Damit ist auf diese Leistung der am 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass P im Januar 2020 und im Juli 2020 das Gesamtentgelt in 2 Raten entrichtet hat.
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