Unechte Mitgliedsbeiträge: Korrektur der Umsatzsteuer bei Dauerleistungen

Unter “unechten Mitgliedsbeiträgen” versteht man Beiträge, bei denen der Berufsverband von sich aus schon Umsatzsteuer aufgrund individueller Verbandsgegenleistungen (z.B. Verlinkung auf Homepage des Mitgliedes) ausweist. Hier erfolgt die Rechnungsstellung regelmäßig zu Beginn des Jahres. Nunmehr ergibt sich aufgrund des geänderten Umsatzsteuersatzes eine Korrekturnotwendigkeit.

Maßgebend für die Anwendung der Umsatzsteuersätze ist jeweils der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (Abschn. 12.1 Abs. 3 UStAE). Bei den regelmäßig vom Berufsverband erbrachten Werbeleistungen handelt es sich um eine Dauerleistung, welche als sonstige Leistung mit der Beendigung der Leistung als ausgeführt gilt. Der Leistungszeitpunkt ist dann in vielen Fällen der 31.12.2020, da hier das Kalenderjahr endet und der umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeitrag auf das jeweilige Jahr entfällt.

Als Konsequenz fällt der Leistungszeitpunkt in den Zeitraum der Absenkung des Umsatzsteuersatzes. Entsprechend Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 unterliegen diese Umsätze, auch wenn sie Anfang 2020 bereits in Rechnung  gestellt worden sind, somit der Besteuerung mit dem Umsatzsteuersatz von 16 %. Ein Verzicht auf die Anwendung des BMF-Schreibens vom 30.6.2020, auch aus Vereinfachungsgründen, ist nicht möglich. Die Beitragsrechnungen müssten somit korrigiert werden.

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